Der Verfasser
Dr. iur. Uwe Meiendresch lehrt als Honorarprofessor an der Universität Aachen (RWTH) und ist Mitverfasser eines wichtigen Kommentars zur HOAI. Er führt seit vielen Jahren als Vorsitzender Richter eine Zivilkammer, die sich im Schwerpunkt mit Honorarrechtsstreiten beschäftigt und hält Vorträge wie Schulungen. Daher kennt er auch die die praktischen Rechtsprobleme der Architektenvergütung.
Das Problem der bisherigen HOAI
Alle bisherigen Honorarordnungen sahen vor, dass für Grundleistungen nur ein Honorar wirksam vereinbart werden konnte, dass zwischen dem sog. Mindestsatz und dem Höchstsatz lag. Auch § 7 HOAI 2013 führte diese Tradition des Preisrechts fort. Selbst wenn die Parteien ein den Mindestsatz unterschreitendes Honorar vereinbart hatten, konnte der Planer vor Gericht regelmäßig den Mindestsatz beanspruchen. Diese Praxis der Aufstockungsklage rügte der Europäische Gerichtshoff mit Urteil vom 4.7.2019 und sah im Preisrecht einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Die Oberlandesgerichte urteilten in der Folgezeit ganz unterschiedlich zu der Frage, ob das Preisrecht der HOAI ab sofort abgeschafft war (so etwa OLG Celle ibr 2019, 1147) oder bis zum Erlass einer neue HOAI fort gilt (so etwa OLG Hamm ibr 2019, 503). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage wiederum den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die ausstehende Rechtsfrage wird beantworten, ob das Preisrecht noch für Verträge gilt, die bis 31.12.2020 abgeschlossen werden.
Die Lösung
Gesetz- und Verordnungsgeber sind tätig geworden. Die HOAI 2021 ist veröffentlicht unter Bundesgesetzblatt Teil I 2020, Nr. 58 vom 07.12.2020, Seite 2636 ff.. Rechtsgrundlage der HOAI 2021 ist das ebenfalls veränderte Gesetz zur Regelung der Architekten- und Ingenieurleistungen (ArchLG) in der Fassung vom 12.11.2020, Bundesgesetzblatt Teil I 2020, Seite 2392.
Fragen zur HOAI 2021
1.
Ab wann gilt die HOAI 2021?
Die neue Rechtslage gilt für Verträge gelten wird, die ab dem 1.1.2021 geschlossen werden.
2.
Ändert sich viel?
Die Struktur der HOAI bleibt erhalten, vieles gilt weiter. Die HOAI 2021 teilt zwar die Systematik der bisherigen HOAI 2013, schafft aber das durch Mindest- und Höchstsätze geprägte Preisrecht ab und führt damit erstmalig die Vertragsfreiheit für die Honorare der Architekten und Ingenieure ein. § 7 Abs. 1 HOAI 2021 bestimmt ausdrücklich, dass Bauherrn und Architekten selber durch textliche Vereinbarung das Honorar wirksam festsetzen können.
3.
Was passiert, wenn die Parteien keine wirksame Vereinbarung über das Honorar
schließen?
Dann gilt das Basishonorar, rechtlich vergleichbar und in der Höhe identisch mit dem bisherigen Mindestsatz.
4.
Was gilt, wenn der Bauherr Verbraucher ist?
Die HOAI 2021 verpflichtet Architekten und Ingenieure in § 7 Abs. 2, die Verbraucher vor dem Vertragsschluss in Textform über die Möglichkeit zu Verhandlung über das Honorar aufzuklären. Erfolgt das nicht ordnungsgemäß, ist wiederum nur das Basishonorar geschuldet.
5.
Gelten die Honorare nur für die Grundleistungen?
Die HOAI 2021 erweitert den Regelungsgehalt der Verordnung auf die Beratungsleistungen der Anlage 1 zur HOAI.
6.
Muss das Architektenhonorar angemessen sein?
Eine der wichtigsten Fragen der Architektenhonorierung wird es sein, ob die Vergütung des Bauherrn und Aufwand des Architekten in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Das Gesetz zur Regelung der Architekten- und Ingenieurleistungen spricht die Angemessenheit an. Die HOAI 2021 erlaubt nach ihrem Wortlaut, das Basishonorar zu unterschreiben oder den oberen Honoraransatz noch zu überschreiten. Basishonorar und oberer Honoraransatz dienen nach § 2 HOAI 2021 nur der „Orientierung“.
Das wichtigste der Neuregelung
Was ist zu tun?
Architekten, Bauingenieure, Bauherrn, Projektsteuerer und Behörden müssen sich mit der neuen Rechtslage vertraut machen und dann selber in textlicher Form rechtswirksame Honorarvereinbarungen treffen. Zu empfehlen ist ein schriftlicher Architektenvertrag mit einer fairen Honorarvereinbarung. Man kann es bei dem alten Konzept belassen und die Honorarparameter der HOAI (etwa anrechenbaren Kosten, oder Honorarzone) in den Vertrag aufnehmen. Man kann aber auch ein Pauschal- oder Aufwandshonorar (etwa nach Stunden) treffen. Wer da noch unsicher ist, sollte sich vom Experten schulen lassen, seinen Berufsverband ansprechen oder einen Rechtsanwalt beauftragen.